§ 14 Unerlaubte Einreise; Ausnahme-Visum
Stand: 06.02.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/14#abs-1 (1) Die Einreise eines Ausländers in das Bundesgebiet ist unerlaubt, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/14#abs-2 (2) Die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragten Behörden können Ausnahme-Visa und Passersatzpapiere ausstellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AufenthG%202004/14#abs-3 (3) Es ist verboten, einem Ausländer, der in einem Beschluss des Rates der Europäischen Union über restriktive Maßnahmen aufgeführt ist, mit dem die Einreise von Personen in oder die Durchreise von Personen durch das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union verhindert werden soll, die Einreise in oder die Durchreise durch das Bundesgebiet zu ermöglichen. Satz 1 dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1226 in der Fassung vom 24. April 2024.
Wird zitiert von 311 Entscheidungen zu § 14 AufenthG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 13.05.2016 – 4 K 1497/15Zitiert von 6
- VG Karlsruhe, 06.03.2018 – 1 K 2902/16Zitiert von 6
- LG Duisburg, 27.01.2020 – 32 KLs 8/18
- OVG Sachsen-Anhalt, 11.08.2025 – 2 M 64/25
- VG Ansbach, 12.07.2023 – AN 23.812
- VG Saarland Saarlouis, 16.07.2010 – 10 K 74/10
Zuletzt entschieden
- VG Bremen, 21.05.2026 – 4 V 980/26Zitiert von 1
- LG Paderborn, 02.04.2026 – 5 T 99/26
- VG Bremen, 31.03.2026 – 4 V 374/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 AufenthG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 355)
BGBl. 2025 I Nr. 355
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20.04.2023 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 20. April 2023 (BGBl. I Nr. 106 iVm Bek)
BGBl. 2023 I Nr. 106
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27.07.2015 Ausfertigung
§ 14 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I 1386)
BGBl. 2015 I S. 1386
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29.08.2013 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I 3484, 3899)
BGBl. 2013 I S. 3484
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